Stadtverwaltung

Todesfall

Sterbefall was ist zu tun?

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen die bei einem Sterbefall am häufigsten gestellten Fragen in Kürze beantworten. Wir können dabei leider nicht alle Ihre Fragen beantworten; auf Wunsch erhalten sie weitere Auskünfte beim Standesamt und der Friedhofsverwaltung im Rathaus.

Inhalt:

  • Arzt
  • Bestattungsunternehmen
  • Sterbefall zu Hause
  • Sterbefall in einem auswärtigen Krankenhaus
  • Unnatürliche Todesfälle
  • Friedhofsverwaltung (Sargträger, Aussegnungshalle, Grabstellen)
  • Gebühren

Arzt

Ist der Todesfall zu Hause eingetreten, muss zunächst der Hausarzt oder der ärztliche Notdienst (Tel. 112) informiert werden, der die Todesbescheinigung und den Leichenschauschein ausstellt. Danach ist der Sterbefall zur Beurkundung beim Standesamt anzumelden.
Bei einem Todesfall im Krankenhaus, oder Pflegeheim usw. erhalten Sie dort die notwendigen Auskünfte.

Bestattungsunternehmen

In den meisten Fällen wird es notwendig sein ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen, das die Einsargung und die Überführung des Leichnams in das Leichenhaus des örtlichen Friedhofes in Wörth a. Main übernimmt. Die Wahl des Bestatters ist Ihnen freigestellt, auch ob dieser weitere Leistungen erbringen soll können sie selber entscheiden.

Anzeige der Sterbefälle bei Todesfällen zu Hause:

Der Standesbeamte darf den Tod einer Person nur dann in das Sterberegister eintragen, wenn der Sterbefall beim Standesamt angezeigt wird. Jeder Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden.
D.h. Todesfälle zu Hause müssen spätestens am nächsten Tag beim Standesamt im Rathaus Wörth a. Main (entweder persönlich oder einen durch Sie beauftragten Bestatter) zur Beurkundung angemeldet werden.

Der anzeigeberechtigte Personenkreis wurde vom Gesetzgeber genau umschrieben und eingegrenzt. Zur Anzeige sind danach verpflichtet:

  • jede Person mit der der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;
  • sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war
  • oder aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Bevor Sie den Sterbefall persönlich beim Standesamt anzeigen, rufen Sie bitte beim Standesamt an und melden den Sterbefall zunächst telefonisch, damit die Beurkundung vorbereitet werden kann. Sie ersparen sich damit unnötige Wartezeiten.

Bei der Anzeige im Standesamt sind mitzubringen:

Wenn der Verstorbene verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft bestand:

  • die Geburtsurkunden oder eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenbuch der Ehegatten bzw. Lebenspartner und die Eheurkunde / Lebenspartnerurkunde oder eine beglaubigte Ablichtung aus dem Eheregister / Lebenspartnerschaftsregister(Angaben ohne Gewähr, bitte immer Rücksprache mit dem Standesamt halten).

Wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft des Verstorbenen bereits aufgelöst war:

  • Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenbuch des Verstorbenen und Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe- oder Lebenspartnerschaft oder eine beglaubigte Ablichtung aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister, ggf. ein gesonderter Nachweis über die Auflösung(Angaben ohne Gewähr, bitte immer Rücksprache mit dem Standesamt halten).
  • eine vor dem 01.01.2009 ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (ggf. ergänzend das rechtskräftige Scheidungsurteil) oder eine aus dem Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch ausgestellte Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift mit Scheidungsvermerk. Falls eine Eheurkunde vorgelegt wird, ist zusätzlich eine Geburtsurkunde des Verstorbenen erforderlich (Angaben ohne Gewähr, bitte immer Rücksprache mit dem Standesamt halten).
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz
  • ärztliche Todesbescheinigung mit dem vertraulichen und nicht vertraulichen Teil

Das Standesamt beurkundet aufgrund dieser Anmeldung den Sterbefall im Sterberegister und stellt Ihnen die notwendigen Sterbeurkunden aus, die Sie für Rentenzwecke, Krankenkasse oder Versicherungen benötigen.
Bei der Anmeldung des Sterbefalls sind auch Namen und genaue Anschriften der Angehörigen (Kinder, Geschwister usw.) anzugeben, bzw. ob Grund- oder sonstiges Vermögen (z.B. Bankguthaben) vorhanden ist, da in diesen Fällen durch das Amtsgericht Obernburg a. Main ein Erbschein erteilt werden muss.

bei Todesfällen in einem auswärtigen Krankenhaus:

werden durch das zuständige Standesamt am Sterbeort beurkundet. Bei Todesfällen in Krankenhausanstalten ist eine mündliche Anzeige des Sterbefalls durch die Angehörigen beim Standesamt nicht erforderlich.
Die Anzeige des Sterbefalls an das Standesamt zur Beurkundung erfolgt in diesem Fällen schriftlich von der jeweiligen Krankenhausverwaltung. Setzen Sie sich deshalb mit der Krankenhausverwaltung in Verbindung.

Unnatürliche Todesfälle:

Bei unnatürlichen Todesfällen, Unfällen, Freitod, Auffinden einer Leiche ist die Polizeiinspektion Obernburg a. Main zu verständigen. Diese Sterbefälle müssen durch die zuständige Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg beim Standesamt zur Beurkundung angezeigt werden. Erst nach dieser Anzeige ist eine Beurkundung durch das Standesamt zulässig.

Friedhofsverwaltung

Der Todesfall ist umgehend bei der Stadtverwaltung (Tel. 09372 9893-15) und dem jeweiligen Pfarramt (Ev. Pfarramt Tel. 09372 2959, Kath. Pfarramt 09372 941387) wegen der Absprache eines Beerdigungstermins zu melden. Soweit Sie noch keine eigene Grabstelle haben, kann bei der Stadtverwaltung dabei auch ein Grabplatz erworben werden.

Sargträger

Sargträger werden in der Regel von den Bestattern gestellt.

Aussegnungshalle / Leichenhaus

Bei einem Sterbefall informieren Sie bitte Ihren Bestattungsunternehmer, der sich auch um die Überführung in die Aussegnungshalle / Leichenhaus kümmert.

Grabmale / Grabausstattungen

Die spätere Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen bedarf der Genehmigung, die vom beauftragten Steinmetz bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist. Hinsichtlich der Größe von Grabmalen und Grababdeckplatten gelten besondere Vorschriften, über die ebenfalls die Friedhofsverwaltung gerne Auskunft erteilt.

Gebühren:

Für das Bestattungswesen fallen verschiedene Gebühren an (Verwaltungsgebühren beim Standesamt, Friedhofs- u. Leichenhausgebühren, Grabnutzungsrechte), die von der Gemeinde auf Grundlage der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben werden.

Verwaltungs- und Friedhofsgebühren:

  • für Beurkundung des Sterbefalls beim Standesamt kostenlos
  • Urkunden für Renten- und Sozialversicherungszwecke kostenlos
  • sonstige Sterbeurkunden für priv. Gebrauch 12,-- € pro Urkunde

Weitere Gebühren fallen an für:

  • für den Bestattungsunternehmer ( nach Vereinbarung )
  • für Entfernen der Grabeinfassung und seitl. Lagerung, Aushub und Wiedereinfüllen der Grabstelle einschließlich Abtransport und Lagerung des überschüssigen Erdreichs am Lagerplatz im Friedhof
  • für Wiedereinsetzen der Grabeinfassung u. Beschriftung des Grabsteins
  • für Sargträger und Betreuung der Aussegnungshalle.

Die Gebühren für den Erwerb oder Verlängerung eines Grabplatzes sind aus der Gebührensatzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen zu ersehen. Am Ende dieser Informationen können Sie die Satzungen einsehen oder als Download herunterladen und ausdrucken.

Sterbeurkunde

Eine Sterbeurkunde bekommen Sie bei dem Standesamt des Sterbeortes. Für die Zuständigkeit gilt dasselbe wie bei der beglaubigten Abschrift aus dem Geburteintrag.

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung

Aufgaben / Dienstleistungen

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Andrea Frankenberger
Standesbeamtin
09372 9893-1209372 9893-4015andrea.frankenberger@woerth-am-main.de
Karin Schirmeister
Standesbeamtin
09372 9893-1309372 9893-4013karin.schirmeister@woerth-am-main.de

Informationen aus dem BayernPortal

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