Stadtverwaltung

Auskunftssperren

Auskunftssperren

Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen (Auskunftssperre) oder der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre). Sie haben außerdem das Recht und die Möglichkeit, einer elektronischen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen.

Beschreibung


Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass eine Weitergabe Ihrer Meldedaten an andere Personen eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit o. Ä. herbeiführt (Auskunftssperre).
Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten

• im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen),
• über Alters- und Ehejubiläen,
• für die Herausgabe von Einwohnerbüchern Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken,
• für Zwecke der Direktwerbung
zu widersprechen (Übermittlungssperren).

Sie haben außerdem das Recht und die Möglichkeit, einer elektronischen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen.

Auskunftssperre

Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt und eine Melderegisterauskunft ist von diesem Zeitpunkt an unzulässig.
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Für die bayerischen Meldebehörden wurde durch Verwaltungsvorschrift geregelt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Um zu vermeiden, dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern entziehen, hat die Meldebehörde bei entsprechenden glaubhaften Anfragen von Gläubigern erneut zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auskunftssperre (noch) vorliegen. Liegt eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG vor, dürfen keine elektronischen Melderegisterauskünfte erteilt werden. Schriftliche Melderegisterauskünfte sind möglich, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr ausgeschlossen werden kann.

Die Auskunftssperre gilt befristet, sie endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

Übermittlungssperren

Wenn Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen), mit Alters- und Ehejubiläen (Auskunft an Presse, Rundfunk, Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese) und mit der Herausgabe von Einwohner- oder Adressbüchern Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe Ihrer Daten für Zwecke der Direktwerbung widersprechen wollen, können Sie dies bei Ihrer Meldebehörde in schriftlicher, mündlicher oder sogar fernmündlicher Form machen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig.

Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.

Widerspruch

Falls Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Meldedaten im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens über das Internet übermittelt werden, können Sie bei der Meldebehörde ohne Angabe von Gründen widersprechen. Auskünfte werden dann im schriftlichen Verfahren oder nach einer manuellen Nachbearbeitung durch die Meldebehörde erteilt.

Auskunfts- und Übermittlungssperren sowie der Widerspruch gegen die Auskunft über das Internet gelten nur im Hinblick auf Anfragen von Privaten. Davon unberührt bleiben Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentlichen Stellen.

Voraussetzungen

Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.

Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.

Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten über das Internet muss nicht begründet werden.

Fristen

Die Auskunftssperre gilt befristet, sie endet spätestens mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.

Der Widerspruch gegen die elektronische Auskunft über das Internet gilt ebenfalls unbefristet.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Andrea Frankenberger
Sachbearbeiterin
09372 9893-1209372 9893-4015andrea.frankenberger@woerth-am-main.de
Tanja Ludwig
Sachbearbeiterin
09372 9893-1209372 9893-4015tanja.ludwig@woerth-am-main.de
Jutta Nees
Sachbearbeiterin
09372 9893-1109372 9893-4015jutta.nees@woerth-am-main.de

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