Stadtverwaltung
Grundsteuer A + B
Grundsteuer
Für den im Gemeinde-/Stadtgebiet gelegenen Grundbesitz wird durch die jeweilige Gemeinde/Stadt Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erhoben.
Innerhalb des Festsetzungsverfahrens gibt es zwei Zuständigkeiten und zwar
- das jeweils zuständige Finanzamt, das über die sachliche und persönliche Steuerpflicht in dem sogenannten Grundlagenbescheid entscheidet und
- die für die Grundsteuerfestsetzung zuständige Gemeinde.
Festsetzung
Während die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Grundlagenbescheid) ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes fällt, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer der jeweiligen Gemeinde/Stadt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Grundsteuergesetz i. V. mit Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes.
Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer errechnet sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes (=Hebesatz) auf den vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag (Grundlagenbescheid).
Hebesatz
Die Hebesätze für die Grundsteuer "A" und "B" entwickelten sich bei der Stadt Wörth a. Main wie folgt:
seit 2017 | 470 % |
von 2011 bis 2016 | 370 % |
von 1993 bis 2010 | 340 % |
von 1987 bis 1992 | 300 % |
bis 1986 | 260 % |
Fälligkeitszeitpunkte
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. In § 28 Grundsteuergesetz ist vorgeschrieben, zu welchen Teilbeträgen die Jahressteuer fällig wird. An diese gesetzlichen Fälligkeitspunkte ist die Gemeinde bei Erlass des Grundsteuerbescheides gebunden.
Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel des Jahresbetrages am:
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Steuerschuldner/in
Steuerschuldner ist immer die natürliche oder juristische Person, der das Grundstück steuerlich zugerechnet ist (Grundlagenbescheid). Ist das Grundstück mehreren Personen steuerlich zugerechnet, sind diese Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 Grundsteuergesetz). Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass jeder Einzelne die gesamte Leistung schuldet (§ 44 Abgabeordnung), wobei die Leistung insgesamt nur einmal zu erbringen ist.
Jahressteuer (Stichtagsprinzip)
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h., sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind immer die Verhältnisse zu Beginn eines Jahres (=01.01.). Dies bedeutet, dass alle Änderungen (z.B. Neubau oder Abbruch eines Gebäudes, Teilung eines Grundstücks, Veräußerung etc.) innerhalb eines Jahres erst zum 01.01. des folgenden Jahres berücksichtigt werden können (§ 9 Grundsteuergesetz).
Veräußerung von Grundbesitz
Wird ein Grundstück durch Rechtskraft (Verkauf, Schenkung, Überlassung etc.) übereignet, kann die Grundsteuer erst ab dem 01. Januar des dem vereinbarten Nutzen- und Lastenwechsel folgenden Kalenderjahr bei der Erwerberin bzw. dem Erwerber angefordert werden. Die im notariellen Kaufvertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen berühren die Steuerpflicht des Voreigentümers für das Veräußerungsjahr nicht.
Dem Steueramt ist es somit nicht möglich, eine Aufteilung der Jahresschuldigkeit vorzunehmen. Der Ausgleich innerhalb des Veräußerungsjahres muss ggf. von den Vertragsparteien privatrechtlich abgewickelt werden.