Anzeige der Geburt
Geburten, Geburtsanmeldung
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt, angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
Welche Unterlagen müssen mitgebracht werden?
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich (Angaben ohne Gewähr, bitte immer Rücksprache mit dem Standesamt halten):
- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
- ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern
Welche rechtlichen Grundlagen sind zu beachten?
- §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
- § 34 Personenstandverordnung (PStV)
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.
An wen sollte ich mich wenden?
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Welche Behörde bzw. Institution ist zuständig?
Was sollte ich sonst noch wissen?
siehe Geburtsurkunde