20.05.2019
Vollzug der Wassergesetze; Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwas...
Vollzug der Wassergesetze;
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Mühlwiesen für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Wörth a.Main
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung
Die Stadt Wörth a.Main hat beim Landratsamt Miltenberg eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Zutageförderung bzw. Ableitung von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Mühlwiesen auf dem Grundstück Fl.Nr. 9733 der Gemarkung Wörth a.Main zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Wörth am Main beantragt. Der Antrag sieht eine Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen Mühlwiesen von max. 22 l/s bzw. 1.750 m3/d bzw. 290.000 m³/a vor. Der Tiefbrunnen liegt südlich der Staatsstraße 3259 Nord etwa 220 m östlich des Sportheims des TSV Seckmauern und ist auf dem unten beigefügten Lageplan mit einem Kreis markiert
Für die von der Stadt Wörth am Main beantragte Bewilligung ist ein förmliches Verfahren nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen (§ 11 Abs. 2 WHG i.V.m. Art. 69 S. 2 Bayerisches Wassergesetz — BayWG). Die vollständigen Antragsunterlagen, bestehend aus
Erläuterungsbericht mit Anlagen
Lageplänen
liegen im Rathaus der Stadt Wörth a.Main, Luxburgstraße 10, 63939 Wörth a. Main, Zimmer 6 in der Zeit vom 20.05.2019 bis 21.06.2019 während der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do. jeweils 08.00-12.00 und 13.30-16.30 Uhr, Mi. 08.00-12.00 und 13.30-18.00 Uhr, Fr. 08.00-12.00 Uhr) öffentlich zu jedermanns Einsicht aus.
Es wird darauf hingewiesen,
daß etwaige Einwendungen bei der Stadt Wörth a.Main oder beim Landratsamt Miltenberg (Sachgebiet Wasserrecht), Brückenstraße 2, 63897 Miltenberg vorzubringen sind,
die Einwendungen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei einer der genannten Stellen schriftlich eingegangen sein müssen,
und alle nach Ablauf dieser Frist vorgebrachten Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
daß bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
daß Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachungersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die Antragsunterlagen können auch im Internetangebot der Stadt Wörth a.Main (www.woerth-am-main.de) eingesehen werden.
Wörth a.Main, 17.05.2019
A. Fath
Erster Bürgermeister
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